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Wie müssen ausländische PSM-Lieferungen in die Schweiz gemeldet werden?

Hersteller und Importeure müssen gefährliche chemische Stoffe der Anmeldestelle Chemikalien über das Produkteregister Chemikalien (RPC) melden. Dazu gehören auch chemische PSM (Art. 39 PSMV). Die Zulassungsstelle für PSM (BLV) führt eine Liste von im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die in der Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmitteln entsprechen (Art. 36 PSMV). Importiert werden darf ein Pflanzenschutzmittel nur, wenn es kein pathogener oder gentechnisch veränderter Mikro- oder Makroorganismus ist und auch keinen solchen enthält.

Prinzipiell gilt:

  • Importierte Parallelimportprodukte müssen dieselben Anforderungen erfüllen, wie die in der Schweiz registrierten Referenzprodukte.
  • Firmen mit internationalen Niederlassungen müssen nur die in der Schweiz zugelassenen Referenzprodukte in digiFLUX erfassen, aber nicht die importierten Parallelimportprodukte.