Für wen gilt die Mitteilungspflicht?

Die Mitteilungspflicht im Handel gilt für alle, die Pflanzenschutzmittel (PSM), Dünger (einschliesslich Hof- und Recyclingdünger) und Kraftfutter verkaufen oder weitergeben. Das können Handelsunternehmen sein oder zum Beispiel auch Vergärungs- und Kompostierungsanlagen, Landwirtinnen und Landwirte, Lohnunternehmen oder Gartenbaubetriebe.

Der Zwischenhandel ist von der Mitteilungspflicht ausgenommen: Wenn Produkte an eine Person geliefert werden, die diese einzig zu Handelszwecken entgegennimmt und weitergibt, ist keine Mitteilung nötig. Auch der Handel von Produkten für den Hobbyeinsatz muss nicht erfasst werden.

Um diese Produkte geht es

Die Mitteilungspflicht gilt für:

  • PSM-Produkte basierend auf chemischen Stoffen und Mikroorganismen
  • Stickstoff- (N) und Phosphorhaltige (P) Dünger
  • Hof- und Recyclingdünger (Umstellung von HODUFLU auf digiFLUX)
  • Stickstoff- (Rohprotein) oder phosphorhaltige Kraftfutter

Die neue Vollzugs- und Umsetzungsguideline hilft Händlerinnen und Händlern, zwischen mitteilungspflichtigen und nicht-mitteilungspflichtigen Lieferungen zu unterscheiden.

Nicht meldepflichtig sind:

  • Grundfutter, dazu gehören die folgenden Einzelfuttermittel inkl. vieler Nebenprodukte:
    • Futter von Grünflächen und Streuflächen: frisch, siliert oder getrocknet;
    • als Futtermittel angebaute Ackerkulturen, bei denen die ganze Pflanze geerntet wird: frisch, siliert oder getrocknet, ohne Maiskolbenschrot;
    • Abgänge und nicht getrocknete oder konzentrierte Nebenprodukte aus der Kartoffel-, Obst- und Gemüseverarbeitung;
    • Rübenblätter und frische Rübennass- und Rübenpressschnitzel;
    • unverarbeitete Kartoffeln, einschliesslich Sortierabgang;
    • frisches Obst, Stroh, Chicorée-Wurzeln.
  • Kraftfutter bei Hobbyeinsatz (Futtermittel für Heimtiere)
  • Dünger bei Hobbyeinsatz
  • PSM bei Hobbyeinsatz
  • Makroorganismen (z.B. Nützlinge)
  • Grundstoffe (z.B. Natriumchlorid)
  • mit PSM behandeltes Saat- und Pflanzgut

Produktkatalog

Die zu erfassenden Produkte werden im digiFLUX-Produktkatalog zusammengefasst. Dazu werden laufend Daten aus bestehenden Produktkatalogen bezogen:

  • Die Quelle aller Pflanzenschutzmittelprodukte ist das Pflanzenschutzmittelverzeichnis InfoFito des BLV.
  • Für Dünger ist das offizielle Produkteregister Chemikalien RPC massgebend.
  • Für Hof- und Recyclingdünger sind die vorgegebenen Standardprodukte oder die betriebsspezifisch berechneten bzw. analysierten Produkte massgebend.
  • Kraftfutter müssen von Handel und Industrie vor der Mitteilung der ersten Lieferung im Produktkatalog von digiFLUX erfasst werden.

Produkte im digiFLUX-Produktkatalog hinterlegen

Die Liste mit Ihren Produktangaben können Sie direkt über das digiFLUX-Support-Portal hochladen. Sie können Kraftfutter-Produkte sowie Handelsprodukte, die als Stückgut mit Strichcode vertrieben werden, erfassen.

Anleitungen und Vorlagen

Das ist der Zeitplan

1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2026: Pionierphase

Bereits in der Pionierphase haben Sie die Möglichkeit, Ihren Betrieb zu registrieren, Lieferungen und Produkte freiwillig zu erfassen oder Mitarbeitenden Berechtigungen zu erteilen. Die Pionierphase dient dazu, dass Sie Erfahrungen im Umgang mit digiFLUX sammeln und Hinweise ans BLW liefern können.

Im ersten Schritt steht ab 1. Juli 2025 (1. Go-live-Phase) die webbasierte Software zur Verfügung. Ab 15. Januar 2026 (2. Go-live-Phase) werden die Programmierschnittstellen sowie die technischen Spezifikation der Programmierschnittstellen live geschaltet.

1. Januar 2027: Beginn Mitteilungspflicht

Ab Anfang 2027 sind Sie verpflichtet, sämtliche Lieferungen von PSM, Dünger und Kraftfutter auf digiFLUX zu erfassen.

Empfohlen – und kundenfreundlich – ist, dass Sie jede Lieferung innerhalb von sieben Tagen erfassen. Dann können Ihre Kundinnen und Kunden die Angaben zeitnah für ihre eigenen Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten weiterverwenden (z.B. ÖLN oder private Labels).

31. Januar 2028: Jahresabschluss

Letzte Frist für das Erfassen von Lieferungen aus dem Vorjahr ist der 31. Januar.

15. Februar 2028: nachträgliche Lieferungen bestätigen

Die Empfängerinnen und Empfänger Ihrer Lieferungen haben bis am 15. Februar Zeit, sämtliche Lieferungen auf digiFLUX zu prüfen und zu bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist verbucht digiFLUX Ihre Lieferungen automatisch. Nicht-bestätigte Lieferungen werden der Empfängerin oder dem Empfänger automatisch angerechnet.

Das ist der Zeitplan für HODUFLU

31. Januar 2027: Jahresabschluss
Letzte Frist für das Erfassen von Lieferungen aus dem Vorjahr ist der 31. Januar 2027.

15. Februar 2027: nachträgliche Lieferungen bestätigen
Die Empfängerinnen und Empfänger Ihrer Lieferungen haben bis am 15. Februar 2027 Zeit, sämtliche Lieferungen auf digiFLUX zu prüfen und zu bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist verbucht digiFLUX Ihre Lieferungen automatisch. Nicht-bestätigte Lieferungen werden der Empfängerin oder dem Empfänger automatisch angerechnet.

Grundsätzlich erfolgt der Jahresabschluss auf digiFLUX immer bis spätestens am 31. Januar des Folgejahres. Dieser wird anschliessend innerhalb von 15 Tagen manuell durch die Empfängerinnen und Empfänger bestätigt. Nach Ablauf dieser Frist verbucht digiFLUX nicht-bestätigte Lieferungen automatisch.

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