digiFLUX Umsetzungsplan

Überblick für Händlerinnen und Händler

Schritt 1: Informieren Sie sich über die neue Mitteilungspflicht

Fortlaufend

Was ändert sich mit digiFLUX?

Händlerinnen und Händler sind neu verpflichtet, dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) Lieferungen von Pflanzenschutzmitteln (PSM), stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln sowie Kraftfutter zu melden. Die Meldungen erfolgen ausschliesslich digital auf der zentralen Webandwendung digiFLUX.

Welche Lieferungen fallen unter die Mitteilungspflicht?

Gemeldet werden müssen grundsätzlich alle Lieferungen von PSM, Dünger und Kraftfutter – sowohl an Abnehmerinnen und Abnehmer innerhalb als auch ausserhalb der Landwirtschaft. Bei Pflanzenschutzmitteln gibt es eine Einschränkung: Meldepflichtig sind nur Produkte mit beruflicher Zulassung.

Der Zwischenhandel ist von der Mitteilungspflicht ausgenommen: Wenn Pflanzenschutzmittel, Dünger oder Kraftfutter an jemanden geliefert werden, der die Produkte einzig zu Handelszwecken entgegennimmt und weitergibt, ist keine Mitteilung nötig. Lieferungen an Personen oder Unternehmen, die mit Produkten handeln und sie zugleich als Dienstleistung bei Kunden anwenden, müssen hingegen gemeldet werden. Dies ist zum Beispiel der Fall bei landwirtschaftlichen Lohnunternehmen oder Gartenbaubetrieben mit Fachgeschäft.

Was genau muss ich melden?

Eine Meldung umfasst folgende Informationen:

  • Bezeichnung des Produkts
  • Lieferdatum
  • Gelieferte Menge
  • Händlerin bzw. Händler
  • Kundin bzw. Kunde

Ab wann gilt die Mitteilungspflicht?

Die Mitteilungspflicht für PSM-, Dünger- und Kraftfutterlieferungen gilt ab dem 1. Januar 2026. 2025 startet eine Pilotphase: Die Webanwendung ist dann bereits voll funktionsfähig, Meldungen sind allerdings noch nicht obligatorisch.

Wichtig: digiFLUX ist ein laufendes Projekt. Noch werden Fragen geklärt und Optionen geprüft, um eine möglichst nutzerfreundliche Systemeinführung zu gewährleisten. Das hat Einfluss auf den Umsetzungszeitplan. Verzögerungen sind möglich. Die Mitteilungspflicht greift erst, wenn das System offiziell online und funktional ist

Schritt 2: Entscheiden Sie, wie Sie Ihre Mitteilungspflicht erfüllen möchten

ab März 2024

Wie kann ich Lieferungen melden?

Es gibt drei Melde-Optionen:

  1. Webanwendung: für die manuelle Eingabe von Daten – geeignet für kleinere Betriebe.
  2. Datei-Upload: gebündeltes Hochladen von Verkaufsdaten mittels Dateivorlage des BLW.
  3. Programmierschnittstelle (API): für den automatisierten Datentransfer direkt aus einem bestehenden Handels- oder Farmmanagement-Informationssystem – ideal für grössere Unternehmen.

Welche Kosten sind mit dem Melden verbunden?

Die Benutzung der digiFLUX-Webapplikation, der Dateivorlage und der Programmierschnittstelle ist kostenlos. Die Anpassung betriebsinterner Abläufe und die Bereitstellung der technischen Meldeinfrastruktur (Schnittstelle oder Dateiexport nach Vorgaben des BLW) können aber Kosten verursachen, welche die Händlerinnen und Händler tragen müssen. Wie hoch die Kosten ausfallen, hängt von der Ausgangslage des Unternehmens und der gewählten Melde-Option ab.

Die manuelle Dateneingabe über die Webanwendung verursacht tendenziell tiefere Initialkosten (z.B. gibt es keine IT-Investitionen). Im laufenden Betrieb liegen die Kosten aufgrund des Zeitaufwands jedoch höher. Im Gegensatz dazu erfordert die Anbindung an eine Programmierschnittstelle API für den automatisierten Datentransfer höhere Anfangsinvestitionen, dürfte aber zu geringeren laufenden Kosten führen. Der Datei-Upload steht punkto Anfangskosten und laufende Kosten etwa in der Mitte.

Technisches Faktenblatt
Das BLW hat ein technisches Faktenblatt zusammengestellt. Es dient dazu, den Zeitaufwand und die Kosten für die technische Umsetzung von Datei-Upload und Schnittstelle abzuschätzen, sich für die passende Melde-Option zu entscheiden und Ressourcen dafür zu reservieren. Gegenstand des Faktenblatts ist vorerst der Handel mit PSM. Es liefert aber auch dem Dünger- und Kraftfutterhandel wichtige Informationen zur Funktionsweise von digiFLUX. Ab Q4 2024 liegt das Faktenblatt dann auch für Dünger und Kraftfutter vor.

Schritt 3: Aufschaltung der Testumgebung: setzen Sie die gewünschte Lösung technisch um

ab Juli 2024

Technische Dokumentation
Die exakte Struktur der Datei für den File-Upload sowie die Programmierschnittstellen (Detailspezifikationen als OpenAPI) werden für PSM bis Juli 2024 vom BLW in einer ausführlichen technischen Dokumentation beschrieben. Damit verfügen Nutzerinnen und Nutzer über alle Grundlagen, um – allenfalls zusammen mit internen oder externen IT-Spezialisten – Schnittstellen in ihr Handels- oder Farmmanagement-Informationssystem zu integrieren bzw. den File-Upload aufzusetzen.

Gegenstand der Dokumentation ist vorerst der Handel mit PSM. Sie liefert aber auch dem Dünger- und Kraftfutterhandel wichtige Informationen zur Funktionsweise von digiFLUX. Denn viele Prozesse sind über alle Produktkategorien hinweg identisch. Ab Q1 2025 liegt die Dokumentation dann auch für Dünger und Kraftfutter vor.

Dokumentation PSM als OpenAPI (verfügbar ab Juli 2024)
Dokumentation Dünger/Kraftfutter als OpenAPI (verfügbar ab Q1 2025)

Kann ich meine Lösung vorab testen?

Ja. Das BLW stellt den Nutzerinnen und Nutzern im Juli 2024 eine Testumgebung zur Verfügung, damit sie Schnittstellen und Datei-Upload testen können. Die Webanwendung kann ab Herbst 2024 ausprobiert werden. Gegenstand der Testumgebung ist vorerst der Handel mit PSM. Sie liefert aber auch dem Dünger- und Kraftfutterhandel wichtige Informationen zur Funktionsweise von digiFLUX. Denn viele Funktionalitäten und Prozesse sind über alle Produktkategorien hinweg identisch.

Schritt 4: Start Pilotphase: testen Sie den Umgang mit digiFLUX

ab Januar 2025

Was bedeutet die Pilotphase konkret?

In der Pilotphase ist die digiFLUX-Meldeinfrastruktur bereits vollständig funktionsfähig. Das gilt für Mitteilungen via Schnittstelle, via Datei-Upload und via Webanwendung. Meldungen sind während der Pilotphase allerdings noch nicht obligatorisch. Wie genau die Pilotphase ausgestaltet wird, wird im Austausch mit den Händlerinnen und Händlern definiert.

Schritt 5: Beginnen Sie offiziell mit dem Übermitteln von Meldungen

ab Januar 2026

Wie lange habe ich jeweils Zeit, um eine Lieferung zu melden?

Letzte Frist für die Erfassung von Meldungen ist der 31. Januar des Folgejahres. Kundenfreundlicher ist es jedoch, wenn Meldungen jeweils innert sieben Tagen erfasst werden. Dann können Kundinnen und Kunden die Angaben gleich für ihre eigenen Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten weiterverwenden (z.B. digiFLUX, ÖLN oder private Labels). Eine fortlaufende und rasche Meldung kommt aber auch dem Handel zugute: Einerseits verteilt sich so der Meldeaufwand übers ganze Jahr. Andererseits können allfällige Fehler sofort korrigiert werden – und fallen nicht erst Monate später auf.

Was passiert mit meinen Daten?

Bei den übermittelten Daten handelt es sich um personenbezogene Daten. Die Daten unterstehen dem Datenschutzgesetz. digiFLUX sammelt, bearbeitet und gibt Daten nur weiter, wenn dafür eine explizite Gesetzesgrundlage besteht.

Datenschutz

Auf digiFLUX gesammelte Daten unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit der Bundesverwaltung.

Nutzerinnen und Nutzer können digiFLUX nur mit einem persönlichen Agate-Benutzerlogin verwenden. Die Daten sind mit einem Passwort geschützt.

Agate-Logindaten sollten nicht an Dritte weitergegeben werden. Falls weiteren Personen wie zum Beispiel Mitarbeitende oder Berater auf digiFLUX zugreifen müssen, kann ihnen auf digiFLUX eine entsprechende Berechtigung erteilt werden. Berechtigungen können jederzeit wieder entzogen werden.

Wer kann meine Daten einsehen?

  • Nutzerinnen und Nutzer haben Zugriff auf ihre Daten. Händlerinnen und Händler sehen nur ihre eigenen Lieferungen. Lieferungen anderer Firmen an gemeinsame Kunden sind für sie nicht einsehbar.
  • Nutzerinnen und Nutzer können ihre Daten Drittpersonen oder externen Stellen zugänglich machen – und diesen Zugriff jederzeit wieder einschränken.
  • Kundinnen und Kunden sehen, welche Lieferungen sie erhalten haben. Lieferungen eines Händlers an andere Kundinnen und Kunden sehen sie nicht.
  • Die kantonalen Vollzugsbehörden erhalten punktuell Zugriff auf die Daten von Nutzerinnen und Nutzern – beschränkt auf ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich und nur, wenn die Daten für gesetzliche Aufgaben benötigt werden. Die kantonalen Behörden können den Zugriff auf von ihnen beauftragte Kontrollstellen übertragen. Auch die kantonalen Behörden unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz.
  • Betroffene Bundesstellen haben zwecks Unterstützung des Vollzugs Zugriff auf Daten von Nutzerinnen und Nutzern – beschränkt auf ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

Wie geht es mit digiFLUX weiter?

Die Mitteilungspflicht gilt ab 2027 auch für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Die entsprechenden Meldungen werden ebenfalls via digiFLUX erfasst.

Wann erhalte ich weitere Informationen?

Die Informationen auf dieser Website werden laufend aktualisiert und konkretisiert. Über weitere Schritte informieren wir Sie zudem in unserem Newsletter.

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