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Wie müssen ausländische PSM-Lieferungen in die Schweiz gemeldet werden?

Wenn PSM direkt in die Schweiz eingeführt werden, obliegt die Meldung von Lieferungen den importierenden Unternehmen bzw. Personen. PSM dürfen nur importiert werden, wenn sie von der Zulassungsstelle des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) geprüft und ausdrücklich zugelassen sind. Im Pflanzenschutzmittelverzeichnis sind diese Produkte in der Spalte «Parallelimport» entsprechend gekennzeichnet. Beim Inverkehrbringen in der Schweiz müssen diese Mittel eine Packungsbeilage enthalten. Diese enthält die von der Zulassungsstelle zugelassenen Anwendungen und Anwendungsvorschriften.

Prinzipiell gilt:

  • Importierte Parallelimportprodukte müssen dieselben Anforderungen erfüllen, wie die in der Schweiz registrierten Referenzprodukte.
  • Firmen mit internationalen Niederlassungen müssen nur die in der Schweiz zugelassenen Referenzprodukte in digiFLUX erfassen, aber nicht die importierten Parallelimportprodukte.