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Wie müssen ausländische Düngerlieferungen in die Schweiz gemeldet werden?

Alle Düngerhändler und Importeure müssen in der Schweiz registriert oder zugelassen sein, um hier ihre Tätigkeit ausüben zu können. Wenn N- oder P-haltige Dünger direkt in die Schweiz eingeführt werden, obliegt die Meldung von Lieferungen den importierenden Unternehmen bzw. Personen. Dabei müssen die Düngermenge und die enthaltenen Nährstoffmengen angegeben werden.

Zusätzlich ist der Dünger – je nach Art – im Produkteregister Chemikalien (RPC) zu registrieren, sofern keine Ausnahme (z.B. Mengen < 100 kg/Jahr) greift. Die Registrierung muss spätestens vier Wochen nach dem Import erfolgen. Für bewilligungspflichtige Dünger bestehen zusätzliche Anforderungen. Die geltenden Bestimmungen finden sich in Art. 20–28 DüV.

Schliesslich ist auch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in den Vollzug eingebunden. Art. 39 DüV sieht vor, dass das BAZG risikobasiert kontrolliert, ob eingeführte Dünger den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Bei Verdacht auf Verstösse kann das BAZG die Ware vorläufig sicherstellen und an die zuständigen Vollzugsbehörden übergeben.