Wie ist der Umgang mit Dünger (Mineral-, Hof- oder Recyclingdünger), der sehr kleine Mengen an N und P enthält?
Die Mitteilungspflicht soll gezielt Lieferungen im professionellen Bereich erfassen, während Kleinstmengen – insbesondere solche im Hobbybereich – davon ausgenommen sind.
Als Orientierung dienen die in der Düngerverordnung (Art. 29 DüV) genannten Richtwerte («Bagatellgrenze»): Mengen bis höchstens 105 kg Stickstoff und 15 kg Phosphor pro Kalenderjahr gelten als Kleinstmengen und müssen nicht gemeldet werden – sofern keine Pflicht im Rahmen des ökologischen Leistungsnachweises besteht (ÖLN, gemäss Artikel 11 der Direktzahlungsverordnung). Für die Beurteilung auf Ebene Einzellieferung kann folgende Empfehlung angewendet werden: Ab 50 kg Produkt für Dünger gilt eine Lieferung meldepflichtig. Diese Empfehlung dient der einfachen Umsetzung der Bagatellgrenze und schliesst andere rechtmässige Lösungen nicht aus.