Wie ist die Mitteilungspflicht bei Lieferungen an Dienstleister zu handhaben, die keine eigenen Flächen bewirtschaften, aber im Auftrag Dritter Betriebsmittel anwenden?
Dienstleister, die keine eigenen landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaften, jedoch im Auftrag beruflicher Akteure (z.B. Gemeinden, Unternehmen, Golfplätze) PSM oder Dünger einsetzen, gelten als Anwender im Sinne der Mitteilungspflicht – nicht als Zwischenhändler. Der Handel muss Lieferungen an diese Dienstleister folglich ganz normal erfassen.