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Wie ist der Umgang mit Kraftfutter, das sehr kleine Mengen an N und P enthält?

Die Mitteilungspflicht soll gezielt Lieferungen im professionellen Bereich erfassen, während Kleinstmengen – insbesondere solche im Hobbybereich – davon ausgenommen sind.
Als Orientierung dienen die in der Futtermittelverordnung (Art. 47a FMV) genannten Richtwerte («Bagatellgrenze»): Mengen bis höchstens 105 kg Stickstoff und 15 kg Phosphor pro Kalenderjahr gelten als Kleinstmengen und müssen nicht gemeldet werden – sofern keine Pflicht im Rahmen des ökologischen Leistungsnachweises besteht (ÖLN, gemäss Artikel 11 der Direktzahlungsverordnung). Für die Beurteilung auf Ebene Einzellieferung kann folgende Empfehlung angewendet werden: Ab 25 kg Produkt für mineralische Einzelfuttermittel, Mineralfuttermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen sowie ab 200 kg Produkt für Mischfuttermittel und andere Einzelfuttermittel (gemäss Art. 3 FMV) gilt eine Lieferung als meldepflichtig. Diese Empfehlung dient der einfachen Umsetzung der Bagatellgrenze und schliesst andere rechtmässige Lösungen nicht aus.