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Wie ist der Umgang mit Kraftfutter, das sehr kleine Mengen an N und P enthält?

Die Mitteilungspflicht soll gezielt Lieferungen im professionellen Bereich erfassen, während Kleinstmengen – insbesondere solche im Hobbybereich – davon ausgenommen sind.
Lieferungen durch Handelsfirmen an professionelle Anwenderinnen und Anwender sind daher meldepflichtig, während Lieferungen an Privatpersonen oder für Hobbyzwecke nicht gemeldet werden müssen.
Als Orientierung dienen die in der Futtermittelverordnung (Art. 47a FMV) genannten Richtwerte («Bagatellgrenze»): Mengen bis höchstens 105 kg Stickstoff und 15 kg Phosphor pro Kalenderjahr gelten als Kleinstmengen und müssen nicht gemeldet werden – sofern keine Pflicht im Rahmen des ökologischen Leistungsnachweises besteht (ÖLN, gemäss Artikel 11 der Direktzahlungsverordnung). Für die Beurteilung auf Ebene Einzellieferung wird derzeit ein praxisnaher Richtwert erarbeitet.