digiFLUX ist online für den Handel
Wie man sich mit digiFLUX verbindet und was die ersten wichtigen Schritte sind, erklärte das Bundesamt für Landwirtschaft im Rahmen der dritten Online-Infoveranstaltung zu digiFLUX.
Die Infoveranstaltung kann hier in voller Länge nachgeschaut werden.
Meilenstein für digiFLUX: Die Webanwendung für die Erfüllung der Mitteilungspflicht ist ab sofort online. Damit beginnt auch die sogenannte Pionierphase. Während dieser können sich Nutzerinnen und Nutzer erstmals mit digiFLUX verbinden und sich mit den Arbeitsabläufen rund um die Mitteilungspflicht vertraut machen. Zum Auftakt lud das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die Nutzergruppe der Händlerinnen und Händler zu einer Online-Infoveranstaltung ein.
digiFLUX-Produktmanager Ryan Studer führte die Teilnehmenden durch die ersten wichtigen Schritte:
- Alle Mitarbeitenden eines Unternehmens, die Zugriff auf digiFLUX erhalten sollen, müssen einen persönlichen Account auf Agate anlegen.
- Inhaberinnen bzw. Inhaber müssen ihr Unternehmen für digiFLUX freischalten. Das nennt sich «Standort eröffnen». Dazu melden sie sich mit ihrem Agate-Account bei digiFLUX an.
- Mittels Suchfunktion wählen sie ihr Unternehmen aus und bestätigen, dass sie den Standort eröffnen möchten.
- Zur Verifizierung erhalten Inhaberinnen bzw. Inhaber einen Code per Post. Um die Standorteröffnung abzuschliessen, müssen sie den Code online bei digiFLUX eingeben.
- Anschliessend können sie ihren Mitarbeitenden Berechtigungen für das digiFLUX-Konto erteilen.
Testen, verbessern, Support beiziehen
Sobald die ersten Schritte erledigt sind, können Nutzerinnen und Nutzer digiFLUX ausführlich testen. Dabei sind sie eingeladen, Kritik und Verbesserungsvorschläge mit dem digiFLUX-Projektteam zu teilen. Dafür haben sie nun sogar länger Zeit als ursprünglich geplant: Die Mitteilungspflicht für den Handel mit Pflanzenschutzmitteln (PSM), Dünger und Kraftfutter wird mit jener für berufliche PSM-Verbraucherinnen und Verbraucher zusammengelegt und tritt erst am 1. Januar 2027 in Kraft.
Nutzerinnen und Nutzern stehen während der Pionierphase verschiedene Hilfsmittel zur Verfügung: So werden unter anderem die FAQ auf der digiFLUX-Infoseite laufend ergänzt. Zudem gibt es eine Support-Seite, wo sich Betroffene bei Fragen zu ihren Pflichten oder bei technischen Problemen melden können. Und die unabhängige Beratungszentrale für die Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft Agridea führt im Herbst eine Reihe von kostenlosen digiFLUX-Schulungen für Händlerinnen und Händler durch.
Was ist mitteilungspflichtig und was nicht?
Eine erste praktische Hilfestellung gab digiFLUX-Projektleiter Johannes Hunkeler den Teilnehmenden der Infoveranstaltung bereits mit auf den Weg. So zeigte er auf, wie Händlerinnen und Händler in der Praxis vergleichsweise einfach entscheiden können, ob eine Handelstransaktion mitteilungspflichtig ist oder nicht:
Grundsatz
Lieferungen von PSM, Dünger und Kraftfutter an berufliche Verwenderinnen und Verwender sind mitteilungspflichtig. Berufliche Verwender sind all jene, die beruflich Tiere halten oder Dünger und PSM einsetzen – auch im Auftrag von Kunden.
Zum Beispiel: Lieferungen an Gartenbauer oder Landwirtin, Gemeinde oder Golfplatz, Lohnunternehmen oder gemischtes Unternehmen (Landwirtschaft + Lohnunternehmen)
Ausnahmen (nicht mitteilungspflichtig)
Lieferungen an bestimmte Empfänger:
- Hobby-Verwender
- reine Verarbeiter oder Zwischenhändler
Lieferungen bestimmter Produkte:
- PSM: Makroorganismen und Nützlinge, Grundstoffe, Kleinpackungen für den Hobbyeinsatz, PSM-behandeltes Saat- oder Pflanzgut
- Dünger: Dünger für den Hobbyeinsatz, Kleinstlieferungen, Dünger ohne Stickstoff oder Phosphor
- Kraftfutter: Futtermittel für den Hobbyeinsatz, Futtermittel ohne Stickstoff oder Phosphor, Grundfutter
Weitere Informationen zur Abgrenzung von mitteilungspflichtigen Lieferungen und Ausnahmen bietet die Vollzugs-Guideline.