digiFLUX Umsetzungsplan

Überblick für Handel und Industrie

Schritt 1: Informieren Sie sich über die neue Mitteilungspflicht

Fortlaufend

Was ändert sich mit digiFLUX?

Wer Pflanzenschutzmittel (PSM), stickstoff- und phosphathaltigen Dünger sowie Kraftfutter verkauft oder abgibt, ist neu verpflichtet, das dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zu melden. Die Mitteilungspflicht wird ausschliesslich digital abgewickelt. Dafür stellt das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) den Nutzerinnen und Nutzern die Webanwendung digiFLUX zur Verfügung.

Welche Berufsgruppen betreffen die Änderungen?

Der Einfachheit halber wird hier von Handel, Händlerin und Händler gesprochen. Die Mitteilungspflicht gilt aber ausdrücklich nicht nur für spezialisierte Handels- und Industrieunternehmen, sondern für alle, die PSM, Dünger (inkl. Hof- und Recyclingdünger) und Kraftfutter verkaufen oder weitergeben.

Welche Lieferungen fallen unter die Mitteilungspflicht?

Gemeldet werden müssen Lieferungen von PSM mit beruflicher Zulassung, N- und P-haltige Dünger, Hof- und Recyclingdünger sowie Kraftfutter – sowohl an Abnehmerinnen und Abnehmer innerhalb als auch ausserhalb der Landwirtschaft.

Der Zwischenhandel ist von der Mitteilungspflicht ausgenommen: Wenn Pflanzenschutzmittel, Dünger oder Kraftfutter an jemanden geliefert werden, der die Produkte einzig zu Handelszwecken entgegennimmt und weitergibt, ist keine Mitteilung nötig. Lieferungen an Personen oder Unternehmen, die mit Produkten handeln und sie zugleich als Dienstleistung bei Kunden anwenden, müssen hingegen ab 2027 gemeldet werden. Dies ist zum Beispiel der Fall bei landwirtschaftlichen Lohnunternehmen oder Gartenbaubetrieben mit Fachgeschäft.

Einen Überblick darüber, welche Lieferungen mitteilungspflichtig sind, gibt diese Entscheidungshilfe.

Wichtig: Aufgrund von laufenden Erkenntnissen und Erfahrungswerten aus Tests und Pionierphase sind Präzisierungen möglich. Das Ziel ist, die Handhabung der Mitteilungspflicht so einfach, nachvollziehbar und sinnvoll wie möglich zu gestalten.

Ab wann gilt die Mitteilungspflicht?

Die Mitteilungspflicht für PSM-, Dünger- und Kraftfutterlieferungen gilt ab dem 1. Januar 2026. 2025 startet die Pionierphase: digiFLUX ist ab diesem Zeitpunkt für den Handel voll funktionsfähig, Meldungen sind allerdings noch nicht obligatorisch.

Schritt 2: Entscheiden Sie, wie Sie Ihre Mitteilungspflicht erfüllen möchten

ab März 2024

Besuchen Sie die Infoveranstaltungen des BLW. Das Datum für die nächste Veranstaltung folgt.

Wie kann ich Lieferungen melden?

Es gibt drei Melde-Optionen:

  1. Webanwendung: für die manuelle Eingabe von Daten – geeignet für kleinere Betriebe.
  2. Datei-Upload: gebündeltes Hochladen von Verkaufsdaten mittels Dateivorlage des BLW.
  3. Programmierschnittstelle (API): für den automatisierten Datentransfer direkt aus einem bestehenden ERP- oder Farmmanagement-Informationssystem (FMIS) – ideal für grössere Unternehmen.

Welche Kosten sind mit dem Melden verbunden?

Die Benutzung der digiFLUX-Webapplikation, der Dateivorlage und der Programmierschnittstelle ist kostenlos. Die Anpassung betriebsinterner Abläufe und die Bereitstellung der technischen Meldeinfrastruktur (Schnittstelle oder Dateiexport nach Vorgaben des BLW) können aber Kosten verursachen, welche die Nutzerinnen und Nutzer selber tragen müssen. Wie hoch die Kosten ausfallen, hängt von der Ausgangslage des Unternehmens und der gewählten Melde-Option ab.

Die manuelle Dateneingabe über die Webanwendung verursacht tiefe Initialkosten. Hier gibt es beispielsweise keine IT-Investitionen. Im laufenden Betrieb liegen die Kosten aufgrund des Zeitaufwands möglicherweise jedoch höher. Im Gegensatz dazu erfordert die Anbindung via Programmierschnittstelle API für den automatisierten Datentransfer höhere Anfangsinvestitionen, dürfte aber zu geringeren laufenden Kosten führen. Der Datei-Upload steht punkto Anfangskosten und laufende Kosten etwa in der Mitte.

Wie setze ich meine gewünschte Melde-Option konkret um?

Für die Webanwendung sind vorerst keine weiteren Schritte nötig. Betriebe und Unternehmen, die sich für Datei-Upload oder Programmierschnittstelle interessieren, melden dies am besten gleich dem Anbieter ihres FMIS oder ERP-Systems, damit dieser die technische Umsetzung prüfen und angehen kann.

Technische Dokumentation

Die ausführliche technische Dokumentation liefert die exakte Struktur für die Programmierschnittstellen (Detailspezifikationen als OpenAPI). Die Dateivorlage liefert die Informationen zur korrekten Exportformatierung. Damit verfügen Nutzerinnen und Nutzer über alle Grundlagen, um – zusammen mit internen Spezialisten oder externen IT-Partnern – Schnittstellen in ihr Handels- oder Farmmanagement-Informationssystem zu integrieren bzw. den File-Upload aufzusetzen. Die Dokumentation umfasst auch Testdaten, um die Integration der Schnittstellen zu testen.

Gegenstand der Dokumentation ist vorerst der Handel mit PSM. Sie liefert als erste Orientierung aber auch dem Dünger- und Kraftfutterhandel wichtige Informationen zur Funktionsweise von digiFLUX. Denn viele Prozesse sind über alle Produktkategorien hinweg identisch. Ab Q1 2025 liegt die Dokumentation dann auch mit Zusatz für Dünger und Kraftfutter vor. Ab 2025 folgen zudem Präzisierungen zu Nährstoffen. Die Schnittstelle und der Datei-Upload ist für PSM und Nährstoffe technisch betrachtet fast identisch – es kann kleine Unterschiede geben bei Einheiten und Produktnummern.

Wie unterstützt das BLW die technische Umsetzung?

Das BLW plant, regelmässige technische Benutzergruppen-Treffen durchzuführen. In der Gruppe werden vorab Projektinformationen geteilt sowie offene Fragen und Details zur Systemanbindung thematisiert. Alle, die sich aktiv mit der Anbindung ihres Systems an digiFLUX beschäftigen, können teilnehmen. Für fachliche Fragen rund um die Mitteilungspflicht für Handel und Industrie gibt es eine separate fachliche Benutzergruppe.

Sobald der Anbieter eines Handelssystems oder FMIS entschieden hat, seine Software via Schnittstelle oder Datei-Upload mit digiFLUX zu verbinden, wird eine Absichtserklärung unterzeichnet. Darin vereinbaren Anbieter und BLW gegenseitiges Engagement und klären grundlegende Erwartungen. So kann die Anbindung an digiFLUX effizient abgewickelt werden und erhält den nötigen technischen Support durch das digiFLUX-Projektteam.

Wie wird digiFLUX getestet und optimiert?

Zusätzlich zu den technischen und fachlichen Benutzergruppentreffen führt das BLW mit ausgewählten Nutzerinnen und Nutzern bereits in der zweiten Jahreshälfte 2024 eine mehrmonatige Pilotphase durch, um alle Funktionen eingehend zu testen. Die Nutzerfreundlichkeit der Webanwendung wird im Rahmen von Usability-Tests laufend optimiert. Das Jahr vor dem offiziellen Beginn der Mitteilungspflicht startet mit einer Pionierphase, bei der jeder frühzeitig den Umgang mit digiFLUX ausprobieren kann. Feedback fliesst in die Entwicklung und die Ausgestaltung der Mitteilungspflicht ein.

Schritt 3: Start Pionierphase: Sammeln Sie Erfahrung im Umgang mit digiFLUX

ab März 2025

Was bedeutet die Pionierphase konkret?

Mit dem Start der Pionierphase ab März 2025 ist die digiFLUX-Meldeinfrastruktur vollständig funktionsfähig. Das gilt für Mitteilungen via Schnittstelle, via Datei-Upload und via Webanwendung. Meldungen sind während der Pionierphase fakultativ. Sie dient dazu, Erfahrungen im Umgang mit digiFLUX zu sammeln.

Was muss ich tun, um an der Pionierphase teilnehmen zu können?

  • Webanwendung: Wer die Webanwendung ausprobieren will, braucht ein Login des Portals Agate.
  • Datei-Upload und Programmierschnittstelle (API): Bedingung ist, dass die technische Anbindung an digiFLUX erfolgt und erfolgreich geprüft ist. Der Datei-Upload erfolgt über die Webanwendung digiFLUX.

Schritt 4: Start Mitteilungspflicht: Beginnen Sie offiziell mit dem Übermitteln von Meldungen

ab Januar 2026

Was genau muss ich melden?

Eine Meldung umfasst folgende Informationen:

  • Bezeichnung des Produkts und relevante Inhaltsstoffe (aus Produktkatalog)
  • Lieferdatum
  • Gelieferte Menge
  • Händlerin bzw. Händler
  • Kundin bzw. Kunde

Wie lange habe ich jeweils Zeit, um eine Lieferung zu melden?

Letzte Frist für die Erfassung von Meldungen ist der 31. Januar des Folgejahres. Aus Gründen der Kundenfreundlichkeit ist es von Vorteil, wenn Meldungen jeweils innert sieben Tagen erfasst werden. Dann können Kundinnen und Kunden die Angaben gleich für ihre eigenen Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten weiterverwenden (z.B. digiFLUX, ÖLN oder private Labels).

Wie werde ich unterstützt?

Nutzerinnen und Nutzer erhalten Zugriff auf eine Benutzerdokumentation, welche die digiFLUX-Prozesse Schritt für Schritt erklärt. Parallel dazu baut das BLW eine Support-Organisation auf, die Fragen beantwortet, technische Unterstützung bietet bzw. Nutzerinnen und Nutzer an die richtigen Stellen weiterleitet. Branchenorganisationen können zudem Vertreterinnen und Vertreter bestimmen, die geschult werden – so dass sie ihren Kolleginnen und Kollegen als digiFLUX-Ansprechpartner zur Verfügung stehen können.

Wie geht es mit digiFLUX weiter?

Die Mitteilungspflicht gilt ab 2027 auch für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Die entsprechenden Meldungen werden ebenfalls via digiFLUX erfasst.

Wann erhalte ich weitere Informationen?

Die Informationen auf dieser Website werden laufend aktualisiert und konkretisiert. Über weitere Schritte informieren wir Sie zudem in unserem Newsletter.

Datenschutz & digiFLUX

Was passiert mit meinen Daten?

Bei den auf digiFLUX übermittelten Daten handelt es sich um personenbezogene Daten. Die Daten unterstehen dem Datenschutzgesetz. digiFLUX sammelt, bearbeitet und gibt Daten nur weiter, wenn dafür eine explizite Gesetzesgrundlage besteht. In digiFLUX können Daten auch freiwillig, also ausserhalb der Mitteilungspflicht, erfasst werden. Solche Daten werden nur mit einer expliziten Zustimmung des Nutzers oder der Nutzerin weitergegeben (beispielsweise Lableorganisationen).

Datenschutz

Auf digiFLUX gesammelte Daten unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit der Bundesverwaltung.

Nutzerinnen und Nutzer können digiFLUX nur mit einem persönlichen Benutzerlogin verwenden. Die Daten sind nur hinter einem Portal mit Passwort und Zwei-Faktor Authentifizierung abrufbar.

Das weitergeben von Logindaten ist ein grosses Datenschutzrisiko. Logindaten sollten darum nicht an Dritte weitergegeben werden. Falls weiteren Personen wie zum Beispiel Mitarbeitende oder Berater auf digiFLUX zugreifen müssen, kann ihnen auf digiFLUX eine entsprechende Berechtigung erteilt werden. Berechtigungen können jederzeit wieder entzogen werden.

Wer kann meine Daten einsehen?

  • Nutzerinnen und Nutzer haben Zugriff auf ihre eigenen Daten. Nutzerinnen und Nutzer können ihre Daten Drittpersonen oder externen Stellen zugänglich machen – und diesen Zugriff jederzeit wieder einschränken oder entziehen.
  • Händlerinnen und Händler sehen nur ihre eigenen Produkte und Lieferungen. Produkte und Lieferungen anderer Firmen – auch an gemeinsame Kunden – sind für sie nicht einsehbar.
  • Kundinnen und Kunden sehen, welche Lieferungen sie erhalten haben. Lieferungen eines Händlers an andere Kundinnen und Kunden sehen sie nicht.
  • Die kantonalen Vollzugsbehörden erhalten punktuell Zugriff auf die Daten von Nutzerinnen und Nutzern – beschränkt auf ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich und nur, wenn die Daten für gesetzliche Aufgaben benötigt werden. Die kantonalen Behörden können den Zugriff auf von ihnen beauftragte Kontrollstellen übertragen. Auch die kantonalen Behörden unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz.
  • Betroffene Bundesstellen haben zwecks Unterstützung des Vollzugs Zugriff auf Daten von Nutzerinnen und Nutzern – beschränkt auf ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

Mehr Infos

Weitere Informationen zum Datenschutz liefert das Faktenblatt Datenschutz.

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