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Landwirtschafts-Verordnungspaket

Auswirkungen auf die Mitteilungspflicht bei digiFLUX

Der Bundesrat hat ein Landwirtschafts-Verordnungspaket verabschiedet, das auch Konsequenzen für digiFLUX hat: Es begrenzt die Mitteilungspflicht auf bestimmte Produkte und schafft für in- und ausländische Unternehmen gleich lange Spiesse.

Die Mitteilungspflicht für Pflanzenschutzmittel und Nährstoffe soll einfach, verständlich und effizient sein. Dafür hat der Bundesrat nun im Rahmen eines Landwirtschafts-Verordnungspakets punktuelle Anpassungen beschlossen. Für digiFLUX entscheidend sind primär die Änderungen in der Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV). Sie haben drei Ziele: Begrenzung der Mitteilungspflicht auf das Wesentliche, administrative Entlastung sowie Gleichbehandlung in- und ausländischer Unternehmen.

Mitteilungspflicht bei Pflanzenschutzmitteln beschränkt

Der Bundesrat hat entschieden, dass im Bereich Pflanzenschutzmittel (PSM) einzig Chemische Stoffe und Mikroorganismen mitteilungspflichtig sind. «Das ist ein angemessener Kompromiss, um die Aufwände für die Mitteilungspflicht weiter zu senken», schreibt der Bundesrat in seinen Erläuterungen. Makroorganismen (z.B. Nützlinge) und Grundstoffe müssen folglich nicht mehr in digiFLUX deklariert werden. Die Informationslücke, die dadurch entsteht, ist laut Bundesrat vertretbar – zumal die Umweltrisiken durch diese Stoffe ohnehin weniger bedeutend seien. Auch die Mitteilungspflicht von Saat- und Pflanzgut, das vorgängig mit PSM behandelt wurde, entfällt. Dies gilt für die Inverkehrbringung wie auch die Anwendung.

Kein Wettbewerbsvorteil für ausländische Anbieter

Mit den Präzisierungen in der Dünger-, Futtermittel-, und der Pflanzenschutzmittelverordnung sorgt der Bundesrat für mehr Fairness: Die Mitteilungspflicht betrifft Produkte aus dem Inlandshandel und aus dem Direktimport gleichermassen. Das Verordnungspaket soll zudem die Gleichbehandlung von grenznahen Landwirtschaftsbetrieben und solchen im schweizerischen Kernland gewährleisten. Darum müssen Betriebe, die Flächen im Ausland mit PSM behandeln, dies ebenfalls erfassen – analog zur Aufzeichnungspflicht bei den Direktzahlungen. «Damit wird verhindert, dass in der Schweiz tätige Betriebe und Personen einen Nachteil haben gegenüber Betrieben und Personen, die auch im Ausland tätig sind», schreibt der Bundesrat.