Umsetzungsplan digiFLUX

Überblick für die Landwirtschaft

Schritt 1: Informieren Sie sich über die neue Mitteilungspflicht

Fortlaufend

Was ändert sich mit digiFLUX?

Der Umgang mit Pflanzenschutzmittel (PSM), Dünger und Kraftfutter unterliegt künftig einer Mitteilungspflicht. Die Mitteilungspflicht wird ausschliesslich digital abgewickelt. Dafür stellt das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) den Nutzerinnen und Nutzern die Webanwendung digiFLUX zur Verfügung.

Handel: Von der Mitteilungspflicht ist einerseits der Bereich Handel betroffen. Händlerinnen und Händler müssen melden, wenn sie PSM, Dünger oder Kraftfutter verkaufen bzw. abgeben. Erhalten Landwirtinnen und Landwirte Lieferungen der betroffenen Produkte, müssen sie die Meldungen des Handels bestätigen. Verkaufen Landwirte, beispielsweise in der Rolle als Lohnunternehmer, selber PSM, Hof-, Recycling-, Handelsdünger oder Kraftfutter, sind sie für das Erfassen der Meldung zuständig. Siehe hierzu die Informationen im Bereich Handel.

Anwendung: Mitteilungspflichtig ist andererseits auch die Anwendung von PSM. Für Landwirtinnen und Landwirte heisst das: Zusätzlich zur Bestätigung von erhaltenen Lieferungen erfassen sie einmal pro Jahr den Lagerbestand. Lieferungen und Endjahresbestand werden dann miteinander verrechnet. Damit kein Zusatzaufwand entsteht, tun sie das am besten gleich im Zuge der Erhebung des Inventars für den jährlichen Buchhaltungsabschluss. PSM-Anwendungen können in digiFLUX auch pro Parzelle erfasst werden. Das ist allerdings freiwillig.

Die Deklaration des Verbrauchs ist wichtig für die Erstellung der Nährstoffbilanz im Rahmen der Direktzahlungen. Die Daten aus digiFLUX können Landwirtinnen und Landwirte hierfür 1:1 weiteverwenden. So werden doppelt geführte Aufzeichnungen ausgeschlossen.

Welche Produkte fallen unter die Mitteilungspflicht?

  • Pflanzenschutzmittel: Die Mitteilungspflicht gilt für alle PSM-Produkte mit Zulassung für die berufliche Anwendung. Ausnahmeregelungen z.B. für Nützlinge werden derzeit diskutiert.
  • Dünger: Die Mitteilungspflicht gilt für stickstoff- und phosphathaltige Düngerlieferungen (Handelsdünger, Hof- und Recyclingdünger). Dünger ohne N und P müssen nicht gemeldet werden.
  • Kraftfutter: Als Kraftfutter gelten alle Futtermittel, die nicht als Grundfutter definiert sind. Grundfutter sind zum Beispiel Futtermittel von Grünflächen, Stroh, als ganze Pflanze geernteter Silomais, frisches Obst, unverarbeitete Kartoffeln und einige mehr.
  • Biozide: Künftig ebenfalls mitteilungspflichtig sind Biozide. Diese fallen in die Zuständigkeit des Bundesamts für Gesundheit (BAG). Eine Integration in digiFLUX wird geprüft.

Wichtig: Aufgrund von laufenden Erkenntnissen und Erfahrungswerten aus Tests und Pionierphase sind Präzisierungen möglich. Das Ziel ist, die Handhabung der Mitteilungspflicht so einfach, nachvollziehbar und sinnvoll wie möglich zu gestalten.

Ab wann gilt die Mitteilungspflicht?

Die Mitteilungspflicht für den Handel mit PSM, Dünger und Kraftfutter gilt ab dem 1. Januar 2026. Ab diesem Zeitpunkt müssen Landwirtinnen und Landwirte eigene Produktweitergaben erfassen und erhaltene Lieferungen digital quittieren. 2025 startet eine Pionierphase: digiFLUX ist dann bereits voll funktionsfähig, Meldungen bzw. deren Bestätigung sind allerdings noch nicht obligatorisch.

Anfang 2027 startet eine dreijährige Einführungsphase für die Erfassung der beruflichen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. In dieser Zeit gilt eine vereinfachte Mitteilungspflicht. Diese betrachtet nur den Pflanzenschutzmittel-Verbrauch pro Jahr und pro Betrieb. Berufliche Anwender und Anwenderinnen müssen nur die vom Handel auf digiFLUX gemeldeten Lieferungen akzeptieren oder ablehnen und jährlich den Lagerbestand erfassen (bis zum Stichtag am 31. Januar). Das gibt allen Mitteilungspflichtigen die Möglichkeit, sich mit den digitalen Aufzeichnungen auf digiFLUX vertraut zu machen.

Parallel dazu besteht die Möglichkeit, bereits die Pflanzenschutzmittelanwendungen auf Parzellenebene freiwillig zu erfassen, gemäss Bericht der WAK-S (Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats). Auch hierfür ist eine Pionierphase vorgesehen. Sie startet 2026.

Es wird geprüft, ob für eine unbefristete Fortführung der vereinfachten Mitteilungspflicht nach der dreijährigen Einführungsphase eine Anpassung der Rechtsgrundlage erforderlich ist.

Schritt 2: Entscheiden Sie, wie Sie Ihre Mitteilungspflicht erfüllen möchten

ab März 2024

Wie kann ich mich mit digiFLUX verbinden?

  • Direkt in der Webanwendung digiFLUX: ideal für Personen, welche nur das Minimum digital auf digiFLUX erfassen wollen und weitere Aufzeichnungen gerne separat führen.
  • Software von dritten mit Anbindung an digiFLUX: Private Softwares, z.B. Farmmanagement-Informationssysteme (FMIS) können ebenfalls genutzt werden, um die Mitteilungspflicht zu erfüllen. Voraussetzung sind Schnittstellen zu digiFLUX. Vorteil: Im FMIS können zusätzlich weitere Aufzeichnungen getätigt werden, z.B. Bodenbearbeitung, Ernterapporte, Ertragserfassungen etc. Daher ist die Anbindung via FMIS ideal für alle, die möglichst umfassend digital und in nur einer Softwarelösung Daten aufzeichnen möchten.

Welche Kosten sind mit dem Melden verbunden?

Die Benutzung der digiFLUX-Webanwendung ist kostenlos. Für den Zugang brauchen Landwirtinnen und Landwirte einen Computer oder ein Mobiltelefon mit Internetverbindung sowie ein Agate-Login. Es ist das gleiche Login wie für die Anbindung an die Direktzahlungssysteme.

Die Verwendung einer privaten Softwarelösung mit Anbindung an digiFLUX kann je nach Anbieter zusätzliche Kosten mit sich bringen.

Wie setze ich meine gewünschte Melde-Option konkret um?

Für die Webanwendung sind vorerst keine weiteren Schritte nötig. Ab 2026 können sich Landwirtinnen und Landwirte via Agate in digiFLUX einloggen und die Webanwendung für ein Jahr auf freiwilliger Basis erproben.

Betriebe, die heute eine Business-Software verwenden und diese auch für die Mitteilungspflicht nutzen möchten, erkundigen sich bei ihrem Softwareanbieter, ob dieser eine Anbindung an digiFLUX plant. Wenn ja, können sie in den meisten Fällen auf ein Update warten, welches die Anbindung dann enthalten wird.

Wie unterstützt das BLW die Benutzung der digiFLUX-Webanwendung?

Die Webanwendung wird möglichst intuitiv gebaut und kann in der Regel ohne Anleitung verwendet werden. Sicherheitshalber steht Nutzerinnen und Nutzern mit dem Start des Pionierjahres ein Websupport zur Verfügung. Dieser liefert Antworten auf häufige Fragen und bietet Hilfestellungen, damit Nutzerinnen und Nutzer Probleme selber lösen können. Zusätzlich wird ein Telefonsupport aufgebaut. 

Der Support von privaten Softwareprodukten erfolgt immer über den entsprechenden Softwareanbieter.

Wie wird digiFLUX getestet und optimiert?

Die Webanwendung digiFLUX wird mit ausgewählten Nutzern getestet. Das Jahr vor dem offiziellen Beginn der Mitteilungspflicht startet mit einer Pionierphase, bei der jeder frühzeitig den Umgang mit digiFLUX ausprobieren kann. Feedback fliesst in die Entwicklung und die Ausgestaltung der Mitteilungspflicht ein.

Schritt 3: Start Pionierphase Handel: Sammeln Sie erste Erfahrungen mit dem Erfassen und Bestätigen von Lieferungen

ab März 2025

Was bedeutet die Pionierphase konkret?

Mit dem Start der Pionierphase ist die digiFLUX-Meldeinfrastruktur vollständig funktionsfähig. Der Handel beginnt ab 2025 damit, auf fakultativer Basis erste Meldungen über PSM-, Dünger und Kraftfutterlieferungen zu erfassen, Landwirtinnen und Landwirte können diese Meldungen quittieren. Das ist während der Pilotphase fakultativ. Sie dient dazu, Erfahrungen im Umgang mit digiFLUX zu sammeln. Erfasste Daten werden nicht an den Agrarvollzug weitergegeben.

Wichtig: Landwirtinnen und Landwirte, die selber Lieferungen tätigen, fallen ebenfalls unter die Nutzergruppe Handel.

Was muss ich tun, um an der Pionierphase teilnehmen zu können?

  • Via Webanwendung: Wer die Webanwendung ausprobieren will, braucht ein Login des Portals Agate.
  • Via private Software mit Anbindung an digiFLUX: Bedingung ist, dass die Anbindung der Software an digiFLUX erfolgt ist. Dafür verantwortlich ist der Softwareanbieter.

Schritt 4 a): Start Mitteilungspflicht Handel: Beginnen Sie offiziell mit dem Erfassen und Bestätigen von Lieferungen

ab Januar 2026

Wie lange habe ich jeweils Zeit, um eine Lieferung zu bestätigen?

Letzte Frist für die Bestätigung von Lieferungen ist der 31. Januar des Folgejahres. digiFLUX legt dem Handel jedoch nahe, Meldungen jeweils innert sieben Tagen zu erfassen. Dann können Landwirtinnen und Landwirte die Angaben gleich für ihre eigenen Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten weiterverwenden (z.B. digiFLUX, ÖLN oder private Labels). Zudem erhalten sie so die Meldung zeitnah zur physischen Lieferung. Allfällige Fehler sind sofort ersichtlich und können schnell korrigiert werden. Auch verteilt sich der Aufwand für Meldungen und Bestätigungen übers ganze Jahr.

Schritt 4 b): Start Pionierphase Anwendung: Sammeln Sie Erfahrung im Erfassen von PSM-Anwendungen

ab Januar 2026

Was bedeutet die Pionierphase konkret?

Auch der Bereich PSM-Anwendung startet mit einer Pionierphase. Das heisst: Landwirtinnen und Landwirte können den Verbrauch von PSM-Produkten pro Jahr und pro Betrieb erfassen. Es ist auch möglich, detailliertere Aufzeichnungen machen und PSM-Anwendungen pro Parzelle dokumentieren.

Beides ist während der Pionierphase fakultativ. Sie dient dazu, Erfahrungen im Umgang mit digiFLUX zu sammeln. Erfasste Daten werden nicht an den Agrarvollzug weitergegeben.

Schritt 5: Start Einführungsphase: Erfüllen Sie die vereinfachte Mitteilungspflicht

ab Januar 2027

Was umfasst die vereinfachte Mitteilungspflicht?

Die vereinfachte Mitteilungspflicht betrachtet nur den Pflanzenschutzmittel-Verbrauch pro Jahr und pro Betrieb. Landwirtinnen und Landwirte müssen nur die vom Handel auf digiFLUX gemeldeten Lieferungen akzeptieren oder ablehnen und jährlich von Produkten, die einfach gelagert und gezählt werden können (Handelsdünger, Kraftfutter und Pflanzenschutzmittel), den Lagerbestand erfassen.

Wie lange habe ich Zeit dafür?

Letzte Frist für die Bestätigung von Lieferungen sowie für die Erfassung des Lagerbestands ist der 31. Januar des Folgejahres. Danach erfolgt eine Nachfrist bis zum 15. Februar. Danach werden die Daten fixiert und das neue Jahr wird eröffnet. Falls Nutzerinnen und Nutzer nach dem 15. Februar noch wichtige Abweichungen feststellen, können diese über den Support korrigiert werden. Dies ist jedoch mit zusätzlichem Aufwand verbunden, sowohl für die betroffenen Betriebe wie auch die Behörden.

Wie werde ich unterstützt?

Nutzerinnen und Nutzern steht ein Websupport zur Verfügung. Dieser liefert Antworten auf häufige Fragen und bietet Hilfestellungen, damit Nutzerinnen und Nutzer Probleme selber lösen können. Zusätzlich wird ein Telefonsupport aufgebaut.

Der Support von privaten Softwareprodukten erfolgt immer über den entsprechenden Softwareanbieter.

Wann erhalte ich weitere Informationen?

Die Informationen auf dieser Website werden laufend aktualisiert und konkretisiert. Über weitere Schritte informieren wir Sie zudem in unserem Newsletter.

Datenschutz & digiFLUX

Was passiert mit meinen Daten?

Bei den auf digiFLUX übermittelten Daten handelt es sich um personenbezogene Daten. Die Daten unterstehen dem Datenschutzgesetz. digiFLUX sammelt, bearbeitet und gibt Daten nur weiter, wenn dafür eine explizite Gesetzesgrundlage besteht. In digiFLUX können Daten auch freiwillig, also daher ausserhalb der Mitteilungspflicht, erfasst werden. Solche Daten werden nur mit Zustimmung des Nutzers weitergegeben.

Datenschutz

Auf digiFLUX gesammelte Daten unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit der Bundesverwaltung.

Nutzerinnen und Nutzer können digiFLUX nur mit einem persönlichen Benutzerlogin verwenden. Die Daten sind mit einem Passwort geschützt.

Das weitergeben von Logindaten ist ein grosses Datenschutzrisiko. Logindaten sollten darum nicht an Dritte weitergegeben werden. Falls weiteren Personen wie zum Beispiel Mitarbeitende oder Berater auf digiFLUX zugreifen müssen, kann ihnen auf digiFLUX eine entsprechende Berechtigung erteilt werden. Berechtigungen können jederzeit wieder entzogen werden.

Wer kann meine Daten einsehen?

  • Nutzerinnen und Nutzer haben Zugriff auf ihre eigenen Daten. Daten anderer Nutzenden sind für sie nicht einsehbar.
  • Nutzerinnen und Nutzer können ihre Daten Drittpersonen oder externen Stellen zugänglich machen – und diesen Zugriff jederzeit wieder einschränken.
  • Nutzerinnen und Nutzer sehen, welche Lieferungen sie erhalten haben. Lieferungen an andere Kundinnen und Kunden sehen sie nicht – auch nicht von gemeinsamen Lieferanten.
  • Die kantonalen Vollzugsbehörden erhalten punktuell Zugriff auf die Daten von Nutzerinnen und Nutzern – beschränkt auf ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich und nur, wenn die Daten für gesetzliche Aufgaben benötigt werden. Die kantonalen Behörden können den Zugriff auf von ihnen beauftragte Kontrollstellen übertragen. Auch die kantonalen Behörden unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz.
  • Betroffene Bundesstellen haben zwecks Unterstützung des Vollzugs Zugriff auf Daten von Nutzerinnen und Nutzern – beschränkt auf ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich.

Mehr Infos

Weitere Informationen zum Datenschutz liefert das Faktenblatt Datenschutz.

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