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Welche Futtermittel müssen gemeldet werden? Rohwaren auch? Wenn ja, welche?

Die Mitteilungspflicht betrifft stickstoff- (N) und phosphorhaltige (P) Kraftfuttermittel, die an Unternehmen, Betriebsleiter und andere Personen (Endverbraucher) abgegeben werden.
Als Kraftfuttermittel gelten alle Futtermittel für Nutztiere, die nicht Grundfutter sind. Als Grundfutter gelten (Art. 28 LBV):

  • Futter von Grünflächen und Streueflächen: frisch, siliert oder getrocknet, sowie Stroh;
  • als Futtermittel angebaute Ackerkulturen, bei denen die ganze Pflanze geerntet wird: frisch, siliert oder getrocknet, ohne Maiskolbenschrot;
  • Chicorée-Wurzeln;
  • Rübenblätter und frische Rübennass- und Rübenpressschnitzel;
  • frisches Obst;
  • unverarbeitete Kartoffeln, einschliesslich Sortierabgang;
  • Abgänge und nicht getrocknete oder konzentrierte Nebenprodukte aus der Kartoffel-, Obst- und Gemüseverarbeitung.

Kraftfutter für den Hobbyeinsatz (z.B. Futtermittel für Heimtiere) ist von der Mitteilungspflicht ausgenommen.