digiFLUX Umsetzungsplan
Mitteilungspflicht ab 1. Januar 2027 für Unternehmen und Personen, die beruflich Pflanzenschutzmittel und Nährstoffe im Auftrag ihrer Kundinnen und Kunden anwenden:
- Lohnunternehmen
- Garten- und Landschaftsbauunternehmen
Einführungsphase mit vereinfachter Mitteilungspflicht
Anfang 2027 startet eine dreijährige Einführungsphase für die Erfassung der beruflichen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. In dieser Zeit gilt eine vereinfachte Mitteilungspflicht. Diese betrachtet nur den Pflanzenschutzmittel-Verbrauch pro Jahr und pro Betrieb. Berufliche Anwender und Anwenderinnen müssen nur die vom Handel auf digiFLUX gemeldeten Lieferungen akzeptieren oder ablehnen und jährlich den Lagerbestand erfassen (bis zum Stichtag am 31. Januar). Das gibt allen Mitteilungspflichtigen die Möglichkeit, sich mit den digitalen Aufzeichnungen auf digiFLUX vertraut zu machen.
Parallel dazu besteht die Möglichkeit, bereits die Pflanzenschutzmittelanwendungen auf Parzellenebene freiwillig zu erfassen, gemäss Bericht der WAK-S (Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats). Auch hierfür ist eine Pionierphase vorgesehen. Sie startet 2026.
Zur Entlastung der Landwirtschaft wird die Handhabung auf digiFLUX den Aufzeichnungspflichten des heutigen Agrarvollzugs angeglichen. Zudem werden den Landwirtschaftsbetrieben und den übrigen Meldepflichtigen bereits vorhandene Daten automatisch zur Verfügung gestellt. Dazu zählen zum Beispiel die Flächen- und Kulturdaten aus den kantonalen Agrarinformationssystemen.
Wann wird digiFLUX eingeführt?
digiFLUX wird in mehreren Etappen eingeführt. Die Einführung der Mitteilungspflicht für den Handel erfolgt vor der Mitteilungspflicht für Pflanzenschutzmittelanwendungen.
- Seit Mitte 2024 stehen dem Handel die notwendigen Programmier-Schnittstellen zur Verfügung, um die Anbindung eigener Systeme vorzubereiten. Weitere Informationen finden Sie hier.
- Ab März 2025 können Handel, Landwirtschaftsbetriebe, Dienstleister sowie Grünanlagen- und Infrastrukturbetreiber digiFLUX testen und die Lieferungen von Pflanzenschutzmittel auf eigenen Wunsch erfassen.
- Ab Januar 2026 gilt die Mitteilungspflicht für den Handel mit Pflanzenschutzmitteln, Dünger und Kraftfutter.
- Ab Januar 2027 folgt eine dreijährige Einführungsphase mit vereinfachter Mitteilungspflicht für die berufliche Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.
- Ab Januar 2027 startet die Mitteilungspflicht für Dienstleister.
Dieser Zeitplan wird nur auf diese Weise umgesetzt, wenn bestimmte Bedingungen für die Umsetzung erfüllt sind.
Datenschutz & digiFLUX
Was passiert mit meinen Daten?
Bei den auf digiFLUX übermittelten Daten handelt es sich um personenbezogene Daten. Die Daten unterstehen dem Datenschutzgesetz. digiFLUX sammelt, bearbeitet und gibt Daten nur weiter, wenn dafür eine explizite Gesetzesgrundlage besteht. In digiFLUX können Daten auch freiwillig, also daher ausserhalb der Mitteilungspflicht, erfasst werden. Solche Daten werden nur mit Zustimmung des Nutzers weitergegeben.
Datenschutz
Auf digiFLUX gesammelte Daten unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit der Bundesverwaltung.
Nutzerinnen und Nutzer können digiFLUX nur mit einem persönlichen Benutzerlogin verwenden. Die Daten sind mit einem Passwort geschützt.
Das weitergeben von Logindaten ist ein grosses Datenschutzrisiko. Logindaten sollten darum nicht an Dritte weitergegeben werden. Falls weiteren Personen wie zum Beispiel Mitarbeitende oder Berater auf digiFLUX zugreifen müssen, kann ihnen auf digiFLUX eine entsprechende Berechtigung erteilt werden. Berechtigungen können jederzeit wieder entzogen werden.
Wer kann meine Daten einsehen?
- Nutzerinnen und Nutzer haben Zugriff auf ihre eigenen Daten. Daten anderer Nutzenden sind für sie nicht einsehbar.
- Nutzerinnen und Nutzer können ihre Daten Drittpersonen oder externen Stellen zugänglich machen – und diesen Zugriff jederzeit wieder einschränken.
- Nutzerinnen und Nutzer sehen, welche Lieferungen sie erhalten haben. Lieferungen an andere Kundinnen und Kunden sehen sie nicht – auch nicht von gemeinsamen Lieferanten.
- Die kantonalen Vollzugsbehörden erhalten punktuell Zugriff auf die Daten von Nutzerinnen und Nutzern – beschränkt auf ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich und nur, wenn die Daten für gesetzliche Aufgaben benötigt werden. Die kantonalen Behörden können den Zugriff auf von ihnen beauftragte Kontrollstellen übertragen. Auch die kantonalen Behörden unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz.
- Betroffene Bundesstellen haben zwecks Unterstützung des Vollzugs Zugriff auf Daten von Nutzerinnen und Nutzern – beschränkt auf ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
Mehr Infos
Weitere Informationen zum Datenschutz liefert das Faktenblatt Datenschutz.