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Lieferungen von PSM mit Gefahrenkennzeichnung «Verwendung auch für nicht-berufliche Verwendung», welche im Hobbybereich zum Einsatz kommen, fallen nicht unter die Mitteilungspflicht. Um welche Produkte handelt es sich? Wie erkennen die Händer, ob sie ein Produkt melden müssen oder nicht?

Die Unterscheidung erfolgt aufgrund der Zulassung: Pflanzenschutzmittel-Produkte sind entweder für die berufliche oder für die nichtberufliche Anwendung zugelassen.
 
Grundsätzlich gilt die Mitteilungspflicht für Pflanzenschutzmittel mit chemischen Stoffen oder Mikroorganismen (Art. 62 PSMV). Darunter sind auch PSM, die in Kleinpackungen für die Anwendungen im Hobbybereich (z.B. Privatgarten) gekauft werden können. Für professionelle Anwender sind solche PSM in grösseren Verpackungen im Handel. Nur diese Verpackungen für berufliche Verwender fallen unter die Mitteilungspflicht, wenn damit eine Fläche von mehr als 1’000 m2 behandelt werden kann.